Kurzurlaub auf dem Dieselross


AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte der:
Kay Fischer & Andres Rathjen GbR
Feldstraße 8
28876 Oyten-Bassen

im folgenden "Wümmetrecker" genannt:

Mietzeit
Mietfahrtzeuge werden dem Mieter in der vereinbarten Mietzeit SAUBER, VOLLGETANKT und zur sachgemäßen Nutzung überlassen. Die Rückgabe der Mietfahrzeuge hat bis spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe trägt der Mieter die zusätzlich angefallenen Mietkosten gem. aktueller Mietpreise. 

Mietpreise
Als Mietpreis für die oben genannte Mietzeit bezahlt der Mieter vereinbarungsgemäß je Mietfahrzeug:
4 Stunden € 95,--
Ganzer Tag 8 Stunden € 150,--
Wochenende (Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:30 Uhr) € 220,--
Für jede weitere angefangene Stunde EURO 20,-
Die genannten Preise sind Endverbraucherpreise und aufgrund der der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG umsatzsteuerfrei. Der Preis ist inkl. Einweisung, Kraftstoff, Versicherung und Reinigungspauschale. Der Mietpreis ist vor Übergabe der Mietfahrzeuge in bar, per Überweisung an den Vermieter zu bezahlen. Bei übermäßig starker Verschmutzung der Traktoren verpflichtet sich der Mieter eine zusätzliche Reinigungspauschale von € 25,-- je Mietfahrzeug zu bezahlen.

Ausrüstung
Die Mietfahrzeuge sind mit Sitzkissen ausgerüstet. Ferner können folgende Ausrüstungsgegenstände auf Wunsch des Mieters mit ausgehändigt werden: Routenkarte, Warnwesten, Verbandszeug, Warndreieck. Der Mieter verpflichtet sich, mit allen Materialien sorgsam umzugehen und diese nach Beendigung der Fahrt zurückzugeben.

Auftragserteilung
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Vermieter den Auftrag schriftlich bestätigt oder die vereinbarte Leistung innerhalb des verabredeten Zeitraums ausführt. Alle Änderungen und mündliche Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Schriftlich bestätigte Preisangaben sind grundsätzlich verbindlich.

Zahlungsbedingungen
Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, auf das angegebene Konto des Vermieters oder in bar zu zahlen.  Fahrtantritt erfolgt nur nach vollem Eingang der Rechnungssumme. Anderweitige Zahlungsmodalitäten sind nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung verbindlich. Dabei anfallende zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter nach einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Rücktritt vom Mietvertrag
Verlangt der Mieter aus Gründen, die nicht vom Vermieter zu verantworten sind, den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die Stornokosten zu tragen. Stornierungen sind bis 7 Tage vor Buchung kostenfrei. Sofern die Stornierung weniger als 7 Tage Wochen vor dem Buchungstermin erfolgt und keine Weitervermietung durch den Vermieter an einen Dritten möglich ist, sind 50% des Mietpreises auch dann fällig, wenn der Mieter die Fahrt nicht antritt. Bei kurzfristigeren Buchungen besteht kein Anspruch auf eine Reservierung. 

Widrige Wetterbedingungen
Sind die Wetterbedingungen für einen Ausflug mit den Fahrzeugen nicht zumutbar, so kann der Mieter bis 24 h vor Antritt der Fahrt kostenlos vom Mietvertrag zurücktreten, falls die Vereinbarung eines Ersatztermins nicht möglich ist.
Als widrige Wetterbedingungen gelten:
Temperaturen < 10° C
Dauerregen oder Gewitter
Sturm und Sturmböen
Maßgeblich für die Einschätzung der Wetterlage ist der lokale Wetterbericht (z.B. https://agrar.bayer.de/Agrar%20Wetter). Eine lediglich schlechte Wetterprognose liefert keinen Grund zur Stornierung der Buchung.

Versicherung / Kaution / Schäden
Jedes Mietfahrzeug ist mit einer Teilkasko sowie Haftpflicht versichert. Bei Schäden, die der Mieter zu verantworten hat, ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 1.000,-- vom Mieter zu tragen. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Für jedes Mietfahrzeug hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe von € 250,-- (in bar) als Pfand. Die Kaution wird dem Mieter nach Rückgabe der Mietfahrzeuge Zug um Zug ausgehändigt. Sofern die Mietfahrzeuge mit Schäden oder übermäßiger Verschmutzung zurückgebracht werden, behält der Vermieter Kaution/Pfand bis zur vollständigen Schadensregulierung ein. Erst hiernach wird ein evtl. Guthaben ausgezahlt. Bei Kollisionen und Personenschäden sind in jedem Fall die zuständige Polizei und der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Es ist zwingend ein Unfallbericht zu erstellen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses unter Drogen oder Alkohol steht, nicht berechtigt ist das Fahrzeug zu führen oder er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. In diesem Fall haftet der Fahrer in voller Höhe.

Mietgegenstand
Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass betriebssichere und funktionsfähige Mietfahrzeuge genutzt werden können. Dem Mieter ist klar, dass es sich bei den Mietfahrzeugen um entsprechend alte und beanspruchte Nutzfahrzeuge handelt, die sich in Komfort und Bedienung deutlich von denen heutiger Fahrzeuge unterscheiden. Mangelnder Komfort oder altersbedingte Einschränkungen sind normal und begründen kein Mangel oder Grund für einen Rücktritt seitens des Mieters. Treten während der Mietzeit dennoch Störungen oder ein Schadensfall auf, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass Störungen, die die Betriebsfähigkeit der Mietfahrzeuge beeinträchtigen, ohne schuldhaftes Verzögern behoben werden. Behebt der Vermieter gemeldete Schäden ohne schuldhaftes Verzögern, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises. Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Mieter das gemietete Mietfahrzeug nicht zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt, ein gleichwertiges Mietfahrzeug zu übergeben oder den anteiligen Mietpreis zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.

Nutzung des Mietgegenstand
Voraussetzung für die Anmietung und Nutzung der Fahrzeuge ist, dass der jeweilige Fahrer im Besitz einer gültigen und für das Führen der Fahrzeuge ausreichenden Fahrerlaubnis (Führerschein der Klasse B oder 3) ist. Ferner verfügt der Fahrer über hinreichende Fahrpraxis und ist seit zwei oder mehr Jahren ununterbrochen im Besitz dieser Fahrerlaubnis.Die Fahrzeuge dürfen nur von Personen bewegt werden, die vor Antritt der Fahrt im Mietvertrag als Fahrer eingetragen wurden.
Der Vermieter wird sich über die praktische Befähigung zum sicheren Führen der Mietfahrzeuge überzeugen und kann eine Probefahrt verlangen. Der Mieter akzeptiert eine kurze praktische Einweisung in die sachgemäße Bedienung der jeweiligen Mietfahrzeuge. Um eine Überlastung der Fahrzeuge und dessen Bauteile zu vermeiden, dürfen die Sitzplätze auf den Kotflügeln maximal mit 80 kg belastet werden. Die Fahrer sollten eine Mindestgröße von 1,60 m aufweisen und eine Masse von 100 kg nicht überschreiten. Ebenso darf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden. Die Anzahl der auf dem Trecker mitfahrenden Personen ist begrenzt auf die in den Fahrzeugpapieren genannte Anzahl von Sitzplätzen (z.B. 1+1 oder 1+2, je nach Fahrzeug). Das Stehen auf der Ackerschiene während der Fahrt ist nicht gestattet. Kann der Mieter keinen geeigneten verantwortlichen Fahrzeugführer stellen, bzw. sollte sich herausstellen, dass ein sicheres und sachgemäßes Führen der Mietfahrzeuge durch die vom Mieter als Fahrzeugführer bestimmten Personen fraglich erscheint, kann der Vermieter vom Oldtimer-Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Der Mieter trägt in diesem Fall 50 % des Mietpreises. Etwaige Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Die Nutzung der Mietfahrzeuge und das Verhalten an Bord hat nach den Bestimmungen der jeweils geltenden bzw. anzuwendenden Straßenverkehrsordnungen zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist für die Umsetzung dieser und für die Sicherheit seiner Beifahrer verantwortlich. Die Mietfahrzeuge sind ausschließlich für Ausfahrten auf befestigten Straßen und Wegen vom Mieter zu gebrauchen. Jede andere Art der Nutzung im Gelände bzw. das Betätigen nicht benötigter Hebel und Vorrichtungen ist streng untersagt. Für durch Nichtbeachten entstehende Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang, wobei der Vermieter berechtigt ist den Mietvertrag zu Lasten den Mieters sofort zu kündigen. Kinder können als Beifahrer mitfahren, sofern deren Eltern dem ausdrücklich zustimmen und ständig beaufsichtigen. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass für Kinder gesetzlich ein Mindestalter von 6 Jahren vorgeschrieben ist. Der Vermieter schließt jede Haftung aus. Das Verbringen oder Abschleppen der Mietfahrzeuge durch den Mieter ist ebenfalls untersagt.

Ausschluss- und Abbruchbedingungen
Sowohl das Führen des Fahrzeugs wie auch die Mitfahrt sind unter Einfluss von Alkohol oder Drogen untersagt. Im Verdachtsfall kann der Vermieter die Bereitstellung des Fahrzeugs verweigern. Der Mieter trägt in diesem Fall  50% des Mietpreises.

Haftung
Eine Haftung wegen Vertragsverletzungen aus höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Wetter usw. wird ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Vermieter als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mit Übernahme sichert der Mieter zu, die Mietfahrzeuge frei von Mängeln oder Schäden übernommen zu haben. Die Nutzung der Mietfahrzeuge erfolgt auf Risiko des Mieters. Für grob fahrlässig verursachte Schäden oder bei unsachgemäßer Behandlung/Bedienung der Fahrzeuge haftet der Fahrer (oder auch der Mitfahrer, wenn er der Verursacher des Schadens ist) ebenso in voller Höhe. Es ist ausdrücklich nicht gestattet, das Fahrzeug bei im Leerlauf oder mit getretener Kupplung ( „Sonntagsgang“ ohne Motorbremse) rollen zu lassen. Dies und eine Überschreitung der technischen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h durch Überdrehen des Motors gilt als unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs und begründet im Schadensfall eine unbeschränkte Haftung. Für vom Fahrer während der Mietzeit begangene Verkehrsverstöße oder Parkvergehen haftet der Fahrer selbst.
Die Traktoren haben offenliegende Schmierstellen, an denen man seine Kleidung oder sich selber beschmutzen kann. Eine Haftung hierfür übernimmt Wümmetrecker nicht.

Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist das für Wümmetrecker örtlich und sachlich zuständige Gericht. Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 04-2019
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